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EINFÜHRUNG DER LISTE VON BERUFEN FÜR FERNARBEIT KANN ARBEITSKONFLIKTE VERHINDERN – ANWALT

5 Oktober , 2020  

Die Einführung einer Liste von Berufen, die aus der Ferne oder von zu Hause aus ausgeübt werden können, könne Arbeitskonflikte auch nach der Quarantäne verhindern, berichtete Leiter der Anwaltskanzlei Omerta Organized Law Group Yevhen Fedoseiev.
„Die Einführung einer Liste von Berufen, die aus der Ferne oder zu Hause aus ausgeübt werden können, könnte aufkommende Streitigkeiten über die Arbeitsbedingungen und den sozialen Schutz der Arbeitnehmer nicht nur während der Quarantäne, sondern auch nach ihrer Aufhebung lösen, denn jetzt entstehen neue Realitäten des Arbeitsmarktes“, teilte Fedoseiev gegenüber der Nachrichtenagentur „Interfax-Ukraine“ mit.
Er bemerkte, dass die gegenwärtige Gesetzgebung derzeit nur der Begriff der „Quarantäne“ regele, während solche Konzepte wie die Liste der Berufe und Arbeiten, die aus der Ferne und von zu Hause aus ausgeübt werden können, nicht geregelt seien.
Dem Anwalt zufolge sei das derzeitige Arbeitsgesetz ziemlich alt und enthalte keine neuen Trends und Berufe, die derzeit auf dem Markt existieren. Es handelt sich insbesondere um Spezialisten aus dem IT-Bereich, Digitalbereich, SMM usw.
Fedoseiev merkte auch an, dass gemäß den Änderungen in der Gesetzgebung, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet wurden, die Beschäftigten während der Fernarbeit (Heimarbeit) ihre Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einteilen und nicht den Regeln der internen Arbeitsvorschriften unterliegen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen sei.
Die Gesamtdauer der Arbeitszeit dürfe jedoch die geltenden Normen nicht überschreiten.
Gleichzeitig merkte Fedoseiev an, dass die aktuelle Gesetzgebung die Frage der Überprüfung der Effizienz der Arbeit eines Mitarbeiters zu Hause nicht regele, es sei unklar, wie man eine Arbeitszeitaufzeichnung führen solle oder welche Software zu diesem Zweck zu verwenden sei.
Der Anwalt betonte, dass „die (Heim-)Fernarbeit keine Einschränkungen des Geltungsbereichs der Arbeitsrechte der Arbeitnehmer mit sich bringt“, aber die Frage des sozialen Schutzes eines solchen Arbeitnehmers bleibe ungeklärt.

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