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Das Einfügen eines Hyperlinks auf einer Website bedeutet nicht automatisch die Verbreitung aller Informationen und eine Haftung – Oberster Gerichtshof

Das Einfügen eines Hyperlinks zu einer Veröffentlichung eines anderen Medienunternehmens bedeutet an sich nicht, dass alle Informationen verbreitet werden, und führt nicht automatisch zu einer Haftung für die Verbreitung unrichtiger Informationen, so der Oberste Gerichtshof.

„Material, das durch die Platzierung eines Hyperlinks auf eine Veröffentlichung eines anderen Mediums und einer kurzen Zusammenfassung davon veröffentlicht wird, bedeutet nicht automatisch eine Haftung für den gesamten Inhalt der Originalquelle“, heißt es in einer Mitteilung auf der Website des Obersten Gerichtshofs vom Freitag unter Verweis auf die Schlussfolgerung des Richterkollegiums des Kassationswirtschaftsgerichts im Obersten Gerichtshof (KGS VSU).

Nach Angaben des Gerichts sind in Fällen zum Schutz des geschäftlichen Ansehens bei der Verbreitung von Informationen im Internet der Autor des Materials und der Betreiber der Website, auf der dieses Material veröffentlicht wurde, die richtigen Beklagten.

„Es ist Sache des Klägers, den richtigen Kreis der Beklagten unter Berücksichtigung der rechtlichen Natur der streitigen Rechtsbeziehungen und der Art der Verbreitung der Informationen zu bestimmen“, heißt es in der Mitteilung.

Das Gericht erläutert, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Klage gegen eine andere Gesellschaft zum Schutz des geschäftlichen Ansehens eingereicht habe.

„Die Klage wurde damit begründet, dass auf der Website des Beklagten eine kurze Zusammenfassung einer journalistischen Recherche sowie ein Hyperlink zu einer Veröffentlichung anderer Medien platziert worden waren, was nach Ansicht des Klägers zur Verbreitung unrichtiger Informationen geführt habe“, präzisiert das Gericht den Sachverhalt des vom Großen Kammergericht des Obersten Gerichtshofs (OGS) verhandelten Falles.

Das Wirtschaftsgericht gab der Klage mit einem Urteil statt, das durch den Beschluss des Berufungswirtschaftsgerichts bestätigt wurde.

„Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass der Beklagte Informationen verbreitet hat, die dem Kläger gehören, dass diese unzutreffend sind und den geschäftlichen Ruf verletzen. Da die beklagte GmbH mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden war, legte sie Kassationsbeschwerde ein“, heißt es beim Obersten Gerichtshof.

Bei der Überprüfung des Falles wies die Kassationskammer des Obersten Gerichtshofs darauf hin, dass die bloße Platzierung eines Hyperlinks an sich nicht bedeutet, dass man die Verantwortung für den gesamten Inhalt der Veröffentlichung eines Dritten übernimmt.

„Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein Hyperlink eine technische Möglichkeit darstellt, auf eine andere Quelle zu verweisen, und nicht gleichbedeutend ist mit der eigenständigen Verbreitung des gesamten Inhalts dieser Quelle. Eine Haftung kommt nur in dem Umfang in Betracht, in dem die Informationen vom Beklagten direkt wiedergegeben oder als eigene Mitteilung präsentiert wurden“, heißt es in der Mitteilung.

Darüber hinaus betonte die Kammer des Obersten Gerichtshofs die Notwendigkeit, zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden sowie zu klären, ob der Kläger die Unrichtigkeit genau jener Informationen nachgewiesen hat, die der Beklagte verbreitet hat.

Der Oberste Gerichtshof betonte zudem, wie wichtig es sei, den Umfang der tatsächlichen Verbreitung der Informationen durch den konkreten Beklagten festzustellen und ihm nicht allein aufgrund des Vorhandenseins eines Hyperlinks die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Materials eines Dritten aufzuerlegen.

„Die Kassationskammer des Obersten Gerichtshofs wies darauf hin, dass die richtigen Beklagten im Falle der Verbreitung von Informationen im Internet der Urheber des Materials und der Eigentümer der Website sind, auf der es veröffentlicht wurde. Ist der Urheber bekannt, muss er in das Verfahren einbezogen werden“, heißt es seitens des Gerichts.

Nach den Ergebnissen der Kassationsprüfung kam die Kassationskammer des Obersten Gerichts zu dem Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Haftung des Beklagten und der vollständigen Feststellung des Tatbestands verfrüht waren.

Quelle: https://so.supreme.court.gov.ua/news/2063/rozmish% D1%81hennia-hiperposylannia-na-publikatsiiu-inshoho-media-same-po-sobi-ne-svidchyt -pro-poshyrennia-vsiiei-informatsii-ta-pro-avtomatychnu-vidpovidalnist-za-poshyrennia-nedostovirnoi-informatsii-% E2%80%93-khs-vs

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