Der Oberste Rat unterstütze in der zweiten Lesung den Gesetzentwurf Nr. 0953 „Über die Eintragung der Änderungen in einige Gesetzgebungsakte der Ukraine bzgl. der Harmonisierung der Gesetzgebung im Bereich der vergleichenden Werbung mit dem Recht der Europäischen Union“, womit erlaubt wird, in der Werbungsproduktion eigene Ware mit der Produktion des Konkurrenten offen zu vergleichen.
Jetzt in seiner Werbungsproduktion darf der Hersteller die Abbildungen, die Verweise auf die Ware, die Handelsmarken oder die sonstigen Bezeichnungen, unter welchen die Ware hergestellt wird, nämlich die Ware, mit welcher vergleicht wird, sowie die Benennung des Konkurrenten, die Tätigkeit zu nutzen.
In dem verabschiedeten Gesetz ist eine deutliche Liste der Bedingungen angeführt, unter Einhaltung derer die Unternehmer ihre Ware mit den Positionen der Konkurrenten vergleichen können werden. Insbesondere, damit der Hersteller die Produktion in dem Spot, auf Billboard oder in einem anderen Kommunikationsmittel mit den Warenpositionen anderer Firmen vergleichen kann, ist es notwendig, dass die Werbung die ukrainische Gesetzgebung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht verletzt. In der Werbung selbst sollen die ähnlichen Waren objektiv und ohne Diskreditierung verglichen werden. Dabei ist die Imitierung der Waren, die mit der Handelsmarke geschützt sind, verboten.
Laut Prognosen der Autoren des Gesetzes ermöglicht dessen Annahme den nächsten Schritt auf dem Weg zur Anpassung der ukrainischen Gesetzgebung an die EU-Normen vorzunehmen, wird die Entwicklung des lauteren Wettbewerbs fördern, stärkt den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und der gewissenhaften Unternehmer, und dadurch wird die Wirtschaftsentwicklung der Ukraine positiv beeinflussen.
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