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Ukraine plant Erhöhung der Alkoholpreise

14 Juli , 2023  

Das Ministerium für Wirtschaft und Handel hat einen Entwurf für einen Beschluss des Ministerkabinetts „Über die Änderung des Anhangs zum Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 957 vom 30. Oktober 2008“ ausgearbeitet, der eine Erhöhung der Mindestpreise im Groß- und Einzelhandel für bestimmte Arten von alkoholischen Getränken vorsieht.

Nach Angaben auf der Website des Wirtschaftsministeriums wurde die aktuelle Höhe der Mindestpreise für den Groß- und Einzelhandel mit alkoholischen Getränken durch den entsprechenden Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 748 im September 2018 festgelegt, mit Ausnahme der Einzelhandelspreise für Schaumweine und kohlensäurehaltige Weingetränke.

„Die Veränderungen im sozioökonomischen und steuerlichen Bereich, insbesondere das Wachstum der Ausgabenkomponente der Preise (Rohstoffe, Komponenten, Energie, Arbeitskosten usw.) sowie die Änderung der Verbrauchssteuersätze für alkoholische Getränke am 1. März 2022, haben dazu geführt, dass die Höhe der Mindestpreise nicht den realen Kosten der Wirtschaftssubjekte für die Herstellung und den Verkauf von alkoholischen Getränken entspricht und angepasst werden muss“, – heißt es in der Erläuterung zu dem Dokument.

Die neue Entschließung schlägt vor, die Größe der minimalen Groß-und Einzelhandelspreise für bestimmte Arten von alkoholischen Getränken je nach dem Code der Produkte aus dem UKTVED, einschließlich der Einzelhandelspreise für Wodka und Likör Produkte um 13%, Whisky, Rum und Gin zu erhöhen – um 25%, Cognac (Brandy) – um 11-12%.

Die Preise für Weinerzeugnisse, insbesondere für gewöhnliche Weine (ohne Kohlensäure), werden um 62 % erhöht; für Apfelwein, Birnenwein, Wein, Wermut und andere gegorene Getränke (einschließlich Mischungen gegorener Getränke und Mischungen auf der Grundlage gegorener Getränke), deren tatsächlicher Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumeneinheiten Ethylalkohol, aber nicht mehr als 22 Volumeneinheiten Ethylalkohol beträgt, um 61-71 %; für Schaumwein und kohlensäurehaltige Getränke – um 28 %.

Die Erläuterungen zur Verordnung werden um einen neuen Absatz ergänzt, wonach der Mindestverkaufspreis für Weinerzeugnisse (außer Apfel- und Birnenwein (ohne Alkoholzusatz), gegorene Getränke, die ausschließlich durch natürliche Gärung von Früchten, Beeren- und Fruchtbeerensäften gewonnen werden, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 8,5 Volumeneinheiten (ohne Alkoholzusatz) in Tetra-Pak- und Bag in Box-Verpackungen als Ableitung des genehmigten Mindestpreises für die entsprechenden Erzeugnisse in Glasbehältern mit einem Fassungsvermögen von 0,7 Litern bestimmt wird.

Alle Änderungen in den Warenbezeichnungen und deren Gruppierung nach Codes gemäß UKTVED werden mit dem Steuergesetzbuch der Ukraine harmonisiert.

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