Die ukrainische Regierung hat ein Kontingent für die Ausfuhr von Geflügel und Geflügelnebenprodukten in die EU in Höhe von rund 137.000 Tonnen ab dem 1. Juli im Rahmen ihrer Verpflichtungen im Rahmen der „visafreien Handelsregelung“ mit der EU eingeführt.
Gemäß dem Beschluss Nr. 612 des Ministerkabinetts vom 30. Mai, der auf dem Regierungsportal veröffentlicht wurde, wird das Kontingent für die Lieferung von Geflügelfleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in die EU, einschließlich Hühnern, Gänsen, Enten und Perlhühnern (UKTZED-Code 0207), auf 133,28 Tausend Tonnen und von Putenfleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (UKTZED-Code 0207 24-27) auf 3,76 Tausend Tonnen festgelegt.
Das Wirtschaftsministerium prüft die Anträge auf Lizenzen für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die EU innerhalb von 10 Tagen. Die Genehmigungen werden auf der Grundlage der vom Ministerium für Agrarpolitik vorgelegten Anträge und Genehmigungen erteilt.
Während der Dauer des Kriegsrechts müssen die Antragsteller die Unterlagen elektronisch über die einschlägigen Informations- und Kommunikationssysteme (das Portal für elektronische Dienstleistungen des Wirtschaftsministeriums und das einheitliche staatliche Webportal für elektronische Dienstleistungen) erstellen und einreichen.
Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kontingentswaren in die EU gilt auch dann, wenn die nicht in der EU ansässige Gegenpartei im Rahmen eines Außenwirtschaftsabkommens (Vertrag) in der EU registriert ist.
Gleichzeitig wird die Menge der genehmigten Kontingente für die Warenposition „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel: Hühner, Enten, Gänse, Perlhühner“, ausgenommen das Reservekontingent von 1400 Tonnen für neue Exporteure, und für die Warenposition „Truthahnfleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern“ vom Ministerium für Agrarpolitik auf die Exporteure im Verhältnis zu den tatsächlichen Mengen ihrer Ausfuhren in die EU im ersten Quartal 2024 aufgeteilt. Die Exporteure müssen dem Ministerium für Agrarpolitik bis zum 25. Juni 2024 Informationen über die tatsächlichen Ausfuhrmengen dieser Erzeugnisse im ersten Quartal 2024 mit entsprechenden Belegen vorlegen.
Das Reservekontingent von 1400 Tonnen wird auf die Ausführer aufgeteilt, die diese Erzeugnisse im ersten Quartal 2024 nicht ausgeführt haben.
Sollte das Kontingent am 1. November 2024 noch nicht ausgeschöpft sein, wird es auf die Exporteure im Verhältnis zu den tatsächlichen Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die EU-Mitgliedstaaten in den drei Quartalen des Jahres 2024 aufgeteilt.
Wie berichtet, genehmigte der EU-Rat am 13. Mai schließlich die Verlängerung der autonomen Handelsmaßnahmen um weitere 12 Monate – bis zum 5. Juni 2025. Gleichzeitig wurden diesmal Beschränkungen für die zollfreie Lieferung einer Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Getreide, Mais und Honig – in Höhe der durchschnittlichen Ausfuhren für den Zeitraum von der zweiten Hälfte des Jahres 2021 bis Ende 2023 eingeführt.