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30 % der Beamten machten in ihren Erklärungen „Fehler“, im Durchschnitt um 15 Mio. UAH

Jede zehnte Erklärung wurde nachträglich korrigiert

Nach Angaben der Nationalen Agentur für Korruptionsbekämpfung wurden bis zum 11. September 2024 1.246.435 Erklärungen eingereicht. Die Zahl der korrigierten Dokumente hat sich im Vergleich zum letzten Jahr fast verdoppelt.

Mitte September war die Zahl aller Erklärungen (1,2 Millionen) bereits 2,8 Mal höher als im gleichen Zeitraum 2023, als es 445.000 waren. Mehr als 134.000 oder 11 % der eingereichten Erklärungen wurden nachträglich korrigiert.

In diesem Jahr hat das NACP mit der Überprüfung von 734 Erklärungen von Beamten begonnen. In der Hälfte der Fälle – 392 – ist die Überprüfung bereits abgeschlossen.

Von den vollständig geprüften Erklärungen enthalten 46 % Verstöße in Höhe von insgesamt 1.856,1 Mio. UAH. Im Allgemeinen beziehen sich alle Fehler auf falsch angegebene Beträge in den Erklärungen. Der Unterschied liegt in der Höhe der Ungenauigkeiten: Die Beträge lagen unter oder über dem Existenzminimum von 500 UAH.

Bei 30 % aller geprüften Erklärungen waren Angaben in Höhe von 1.808,7 Mio. UAH falsch (Artikel 366-2 des Strafgesetzbuchs). Im Durchschnitt machten die Beamten bei jeder Erklärung einen Fehler in Höhe von 15,2 Millionen UAH.

Bei weiteren 16 % der geprüften Erklärungen unterliefen den Beamten Fehler in Höhe von durchschnittlich 790 000 UAH pro Erklärung (Artikel 172-5 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Insgesamt beliefen sich diese Fehler auf 47,3 Mio. UAH.

Bei jeder zweiten geprüften Erklärung betrug der Fehlerbetrag weniger als 268 000 UAH oder bis zu 100 Existenzminima.

Nur bei 1 der geprüften Erklärungen gab es keine Verstöße.

In einigen Fällen wurde in den Erklärungen gegen 2 Artikel auf einmal verstoßen. 7 Erklärungen weisen zudem Anzeichen für eine unrechtmäßige Bereicherung in Höhe von 146,3 Mio. UAH auf (Artikel 368-5 des Strafgesetzbuchs). In weiteren 8 Dokumenten konnten die Beamten die Herkunft der Gelder in Höhe von 30,1 Mio. UAH nicht erklären (Artikel 290 der Zivilprozessordnung).

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