Die Ukraine hat das Exportverbot vom 5. März für lebende Rinder (UKTVED-Code 0102), gefrorenes Rinderfleisch (Code 0202) und Fleisch und essbare Fleischnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, aufgegeben; Speisemehl aus Fleisch oder Fleischnebenprodukten: Rinderfleisch (Code 021020).
Gemäß dem Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 422 vom 9. April, der am Sonntagabend auf seiner Website veröffentlicht wurde, wurden anstelle von Nullquoten Lizenzen für den Export dieser Waren eingeführt.
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