Ukrainische Unternehmen, die verpackte Waren in Länder der Europäischen Union exportieren, müssen ab dem 12. August 2026 die neuen einheitlichen europäischen Verpackungsvorschriften berücksichtigen, die in der EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – festgelegt sind.
Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Hersteller aus EU-Ländern. Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verordnung für alle Verpackungen gilt, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig von Material und Herkunft. Somit gelten die Anforderungen auch für Waren aus der Ukraine, Serbien, der Türkei, China und anderen Drittländern.
Die Verordnung trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft, ihre wesentlichen Bestimmungen gelten jedoch erst seit dem 12. August 2026. Sie ersetzt die europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die über 30 Jahre lang in Kraft war.
Für ukrainische Unternehmen betrifft dies in erster Linie Hersteller von Lebensmitteln und Getränken, Kosmetika, Haushaltschemikalien, Konsum- und Industriegütern sowie E-Commerce-Unternehmen, die verpackte Produkte an Käufer in der EU versenden.
Die neuen Vorschriften legen Anforderungen an die Zusammensetzung und Sicherheit von Verpackungsmaterialien, die Reduzierung von überflüssigen Verpackungen sowie die Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zum Recycling fest. Die Hersteller müssen eine Konformitätsbewertung der Verpackungen gemäß den festgelegten Anforderungen durchführen und eine EU-Konformitätserklärung (EU Declaration of Conformity) ausstellen.
Bei Lieferungen aus der Ukraine trägt in vielen Fällen der in der EU registrierte Importeur die unmittelbare rechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen der importierten Waren auf dem europäischen Markt. Gemäß der Verordnung gilt als Importeur ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in der Europäischen Union, das bzw. die Verpackungen oder verpackte Waren aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Für importierte Produkte obliegen ihm die Pflichten zur Überprüfung der Konformität mit den festgelegten Anforderungen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ukrainische Hersteller nichts ändern muss. In der Praxis muss der europäische Importeur vom Lieferanten Angaben zur Zusammensetzung der Verpackung, eine Bestätigung ihrer Konformität mit den Anforderungen sowie technische Unterlagen einholen. Wenn das ukrainische Unternehmen diese Unterlagen nicht vorlegen kann oder die Verpackung nicht der PPWR entspricht, kann der europäische Partner diese Waren nicht ordnungsgemäß auf den EU-Markt bringen.
Eine der Anforderungen, die bereits ab dem 12. August 2026 unmittelbar von Bedeutung ist, betrifft Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Diese dürfen keine PFAS – sogenannte „ewige Chemikalien“ – in Konzentrationen enthalten, die die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Dabei werden einige der viel diskutierten Anforderungen der PPWR schrittweise eingeführt.
So ist beispielsweise die Verpflichtung, die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen sicherzustellen, für das Jahr 2030 vorgesehen, und auch die neuen einheitlichen Kennzeichnungsvorschriften treten erst später in Kraft. Daher wäre es falsch zu behaupten, dass Unternehmen ab dem 12. August 2026 bereits verpflichtet sind, absolut alle künftigen PPWR-Vorschriften einzuhalten.
Für ukrainische Exporteure liegt die praktische Bedeutung der Reform darin, dass die Konformität der Verpackungen schrittweise zu einem ebenso wichtigen Faktor für den Zugang zum EU-Markt wird wie die Anforderungen an die Sicherheit und Qualität der Ware selbst. Besonders sorgfältig sollten Unternehmen der Lebensmittel-, Leichtindustrie-, Chemie- und FMCG-Branche sowie Hersteller, die unter der Eigenmarke europäischer Handelsketten tätig sind, ihre Verpackungen prüfen.
Die Europäische Kommission hat am 3. August 2026 zusätzlich aktualisierte Leitlinien für Unternehmen zur Anwendung der PPWR veröffentlicht, während das allgemeine Datum des Inkrafttretens der wesentlichen Bestimmungen der Verordnung auf den 12. August festgelegt wurde.
Primärquelle – EU-Verordnung 2025/40 und Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung.