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Statistische Berichterstattung in der Ukraine im Jahr 2026: Wer Berichte einreichen muss und welche Bußgelder drohen

14 August , 2026  

Nach der Wiedereinführung der obligatorischen statistischen Berichterstattung müssen ukrainische Unternehmen ab 2026 erneut die vom Staatlichen Statistikamt festgelegten Fristen für die Übermittlung der Daten einhalten. Dabei unterscheidet sich, wie das Informations- und Analysezentrum „Experts Club“ feststellt, der Umfang der statistischen Formulare für die verschiedenen Unternehmen und hängt von der Art der Tätigkeit sowie davon ab, ob das Unternehmen in eine bestimmte staatliche statistische Erhebung einbezogen ist.

Wie lässt sich feststellen, was ein bestimmtes Unternehmen einreichen muss?

Der Staatliche Statistikdienst nutzt den Dienst „Meine Berichterstattung“, über den ein Unternehmen die Liste der Formulare prüfen kann, für deren statistische Erhebungen es herangezogen wurde. Für den Erhalt dieser Informationen ist eine qualifizierte elektronische Signatur — QES — erforderlich.

Darüber hinaus wurde auf dem offiziellen Portal des Staatlichen Statistikdienstes der Kalender für die Einreichung der Formulare staatlicher statistischer Erhebungen und der Finanzberichterstattung für das Jahr 2026 veröffentlicht.

Je nach Tätigkeit des Unternehmens kann die Statistikbehörde Informationen über Produktion, Verkäufe, Dienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten und Löhne, Güter- und Personenbeförderung, Landwirtschaft, außenwirtschaftliche Geschäfte und andere Kennzahlen anfordern. Die Liste der Formulare für 2026 wurde vom Staatlichen Statistikdienst selbst veröffentlicht.

Gleichzeitig müssen juristische Personen, die gesetzlich zur Buchführung und zur Einreichung entsprechender Berichte verpflichtet sind, ihre Finanzberichterstattung bei den Statistikbehörden einreichen. Der Staatliche Statistikdienst weist insbesondere im Berichterstattungskalender für 2026 darauf hin.

Müssen Einzelunternehmer Bericht erstatten?

Die meisten natürlichen Personen, die als Einzelunternehmer tätig sind, reichen keine statistischen Berichte ein. Ein Einzelunternehmer kann jedoch abhängig von der Art seiner Tätigkeit in eine bestimmte staatliche statistische Erhebung einbezogen werden. In diesem Fall erscheint das entsprechende Formular im „Kabinett des Befragten“ und muss innerhalb der festgelegten Frist eingereicht werden.

Als Beispiele nennt der Staatliche Statistikdienst Einzelunternehmer, die in der industriellen Produktion sowie in der Personen- oder Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen tätig sind.

Wie sind die Berichte einzureichen?

Die Berichte können elektronisch über das offizielle kostenlose „Kabinett des Befragten“ oder über eine kompatible spezialisierte Software eingereicht werden. Das Kabinett zeigt die Formulare an, die unmittelbar für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Einzelunternehmer gelten, sowie deren Einreichungsfristen und Anleitungen.

Welche Bußgelder sind vorgesehen?

Nach Angaben von Opendatabot unter Berufung auf die geltenden Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Haftung ist für die Nichteinreichung statistischer Berichte, die Verletzung der Fristen sowie die Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Angaben für Bürger ein Bußgeld von 51–85 UAH und für Amtsträger und Einzelunternehmer von 170–255 UAH vorgesehen. Bei einem wiederholten Verstoß kann die Haftung höher ausfallen.

In der Praxis belief sich das durchschnittliche vom Staatlichen Statistikdienst verhängte Bußgeld in den Jahren 2020–2025 auf etwa 170 UAH. Innerhalb von sechs Jahren wurden 228 Bußgeldbescheide über insgesamt 38.862 UAH erlassen.

Die obligatorische statistische Berichterstattung wurde zum 5. Juli 2025 vollständig wiederhergestellt. Daher sollten sich Unternehmen im Jahr 2026 nicht mehr an der Aufschubregelung orientieren, die in den ersten Jahren des umfassenden Krieges galt.

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