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Das Verfassungsgericht Kasachstans hat Tokajew die erneute Kandidatur für das Präsidentenamt gestattet

7 Juli , 2026  

Das Verfassungsgericht Kasachstans hat entschieden, dass Personen, die gemäß der Verfassung von 1995 höchste Staatsämter bekleidet haben, nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Jahr 2026 erneut in die entsprechenden Ämter gewählt oder ernannt werden können.
Die Entscheidung wurde am 7. Juli auf Antrag von Präsident Kassym-Jomart Tokajew getroffen, der das Gericht um eine offizielle Auslegung der Bestimmungen zur Anzahl der Wahl- und Ernennungsperioden für eine Reihe höchster Staatsämter, darunter das Amt des Präsidenten, gebeten hatte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die neue Verfassung keine Bestimmungen enthält, die eine Anrechnung der Amtszeiten unter der bisherigen Verfassung vorsehen. Daher stellt die Tatsache, dass ein Amt vor dem 1. Juli 2026 bekleidet wurde, an sich kein Hindernis für eine erneute Wahl oder Ernennung nach Inkrafttreten der neuen Verfassung dar.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Amtszeit von Tokajew, die nach den Wahlen 2022 begann, bei der Anwendung der neuen Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten nicht berücksichtigt wird. Eine erneute Wahl nach Inkrafttreten der Verfassung im Jahr 2026 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Beschränkungen als erste Wahl.
Reuters merkt an, dass die Entscheidung faktisch die Zählung der Amtszeiten für Tokajew neu startet. Dabei ist bislang unklar, ob er bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen eine neue Amtszeit anstreben oder sein derzeitiges Mandat bis 2029 beibehalten wird.
Die neue Verfassung Kasachstans trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie behält die Beschränkung auf eine einzige siebenjährige Amtszeit des Präsidenten bei, doch nach der Auslegung des Verfassungsgerichts gilt diese Beschränkung nur für Wahlen, die bereits im Rahmen der neuen Verfassung stattfinden.
Somit hat Tokaev die rechtliche Möglichkeit erhalten, erneut an den Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, trotz der zuvor geltenden Beschränkung auf eine einzige siebenjährige Amtszeit.

 

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