Die Nationalbank der Ukraine hat die Finanzierungsmöglichkeiten für Auslandsvertretungen ukrainischer Unternehmen erweitert: War dies bisher im Rahmen der tatsächlichen Überweisungen im Jahr 2021 möglich, so ist dies nun entweder innerhalb dieser Grenzen oder bis zu 1 Mio. EUR pro Jahr möglich, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
„Die entsprechende Lockerung wird keine Auswirkungen auf den Devisenmarkt der Ukraine haben, da solche Überweisungen nur in der eigenen Währung des Unternehmens durchgeführt werden dürfen. Gleichzeitig wird dies ukrainischen Unternehmen ermöglichen, ihre Aktivitäten zur Vermarktung ihrer Produkte auf ausländischen Märkten zu intensivieren“, teilte die Nationalbank am Samstag auf ihrer Website mit.
Die Regulierungsbehörde hat solche Überweisungen auch für relativ junge Unternehmen genehmigt, wobei sie eine Beschränkung festgelegt hat, dass zwischen dem Datum ihrer staatlichen Registrierung und dem Datum der Transaktion mindestens 12 Monate liegen müssen.
„Langfristig werden die beschlossenen Änderungen dank der Ausweitung der Zusammenarbeit ukrainischer Unternehmen mit ausländischen Partnern und der Steigerung des Warenumsatzes zum Wachstum des Exportpotenzials des Landes beitragen“, betonte die NBU.
Darüber hinaus hat die Zentralbank Zahlungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren wegen Nichteinhaltung von Import- und Exportverträgen durch Nichtansässige genehmigt.
„Die getroffenen Entscheidungen ermöglichen es juristischen Personen aller Eigentumsformen, Devisen zu kaufen und ins Ausland zu überweisen, um Registrierungs-, Schiedsgerichts-, Gerichtsgebühren und andere Zahlungen und Ausgaben im Rahmen von Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung von Import- und Exportverträgen durch Nichtansässige zu begleichen“, erklärte die Nationalbank.
Er fügte hinzu, dass angesichts der in diesem Jahr von den Banken durchgeführten Kundenbefragung keine wesentlichen Auswirkungen auf den Devisenmarkt zu erwarten seien. Dafür erhalten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Vermögensrechte und sonstigen Rechte und Interessen in ausländischen Gerichtsbarkeiten bei der Klärung von Fragen der Rückführung von Deviseneinnahmen aus Exportverträgen oder Vorauszahlungen aus Importverträgen rechtzeitig und in angemessener Höhe zu schützen.
Die NBU präzisierte, dass die entsprechenden Änderungen der „Kriegsverordnung“ Nr. 18 vom 24. Februar 2022 durch den Beschluss Nr. 53 des Regulierungsrats vom 9. Mai dieses Jahres vorgenommen wurden und am 10. Mai in Kraft getreten sind.