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IM OBERSTEN RAT SCHLÄGT MAN VOR, DAS ANGENOMMENE GESETZ ÜBER DIE „GRÜNEN“ VERSTEIGERUNGEN AUFZUHEBEN

Die Volksabgeordnete Viktoriia Voyzitskaya (Faktion „Samopomoshch“) brachte bei dem Parlament den Beschlussentwurf des Obersten Rates über die Aufhebung der Annahme des Gesetzes über die „grünen“ Versteigerungen im Ganzen, das von den Abgeordneten am Donnerstag angenommen wurde, ein. In der Erläuterungsnotiz zum Beschlussentwurf ist verzeichnet, dass es für das Gesetz mit der groben Verletzung des Reglements des Obersten Rates abgestimmt wurde. Insbesondere, vor der Abstimmung für den Gesetzentwurf im Ganzen haben die Abgeordneten auf Ersuchen des Amtsvertreters des Obersten Rates im Brennstoff- und Energiekomplex, der Atomenergie und der Atomsicherheit Aleksandr Dombrovskiy, der das Dokument vertritt, gleichzeitig für die Genehmigung mehrerer Korrekturen – Nr. Nr. 24, 43, 85, 120 abgestimmt. V. Voyzitskaya meint, dass dadurch die Rechte der Abgeordneten auf die Besprechung jeder einzelnen Korrektur verletzt wurden, und der Vorsitzende in der Plenarsitzung seine Befugnisse überschritten hat, indem er den Abgeordneten gleich für alle vier Korrekturen abzustimmen vorschlug.
Im Laufe der Besprechung des Gesetzentwurfs am Donnerstag wurde jede der erwähnten Korrekturen einzeln diskutiert, dabei haben die Abgeordneten sie einzeln nicht genehmigt. Jedoch vor der Abstimmung für den Gesetzentwurf im Ganzen und der nochmaligen Vorbringung der vier Korrekturen zur Genehmigung hat der Plenarsaal dafür die notwendige Stimmenzahl angegeben. Die Korrektur Nr. 24 betrifft die Einschränkungen in der Bereitstellung des „grünen“ Tarifs den Sonnenkraftwerken der Haushaltungen – der Tarif wird für die Bodenanlagen abgeschafft.
Für die häuslichen Sonnenkraftwerke haben die Abgeordneten eine neue Bedingung zur Erhaltung dieses Tarifs eingeführt, – die Installierung einer Solaranlage bis 50 kW auf den Dächern, den Fassaden der Bauten und den sonstigen Grundbauwerken (früher waren es 30 kW ohne Einschränkungen des Ortes). Auf solche Weise werden die Besitzer der Bodensolaranlagen im Unterschied zu den Besitzern der Windanlagen und der kombinierten Sonnenwindanlagen kein Recht auf den Verkauf der Elektroenergie zum „grünen“ Tarif mehr haben. Diese Norm, auf welcher das Ministerium für Energetik und Kohlenindustrie bestand, tritt mit der Unterschrift des Gesetzes von dem Präsidenten der Ukraine in die Rechtskraft.