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DIE EXPERTEN SCHÄTZEN DIE VEREINFACHUNG VON DER NATIONALBANK DER UKRAINE BEZÜGLICH DER ERÖFFNUNG DER BANKKONTEN VON DEN NICHTANSÄSSIGEN IN DEN UKRAINISCHEN BANKEN POSITIV EIN

15 April , 2019  

Die Vereinfachung des Verfahrens der Kontoeröffnung von den Nichtansässigen spiegelt die Stabilität des Kurses auf Liberalisierung der normativen Regelung wider und beeinflusst die Bedingungen der Business-Führung in der Ukraine positiv, so meinen die von der Agentur Interfax-Ukraine befragten Juristen.
Der Berater der Anwaltskanzlei „Asters“ Herr Gabriel Aslanian hat Kommentar zur Aktualisierung von der Nationalbank der Ukraine (NBU) der Vorschrift über das Verfahren der Eröffnung und des Abschlusses der Konten der Bankkunden und der Korrespondenzkonten der Banken – von den Ansässigen und Nichtansässigen gegeben, die seit 04. April in Kraft getreten ist, und wies darauf hin, dass noch einem wesentlichen Effekt der Novation „ein positives Signal für die ausländischen Gesellschaften darüber ist, dass die Situation in dem Land in Ordnung kommt, weil es keine Notwendigkeit mehr gibt die strengen Beschränkungen auf Geschäfte zu erhalten“.
Zugleich meint der Jurist, dass die Unmöglichkeit der Eröffnung der Konten in der Ukraine dem eindeutigen Hindernis für die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften im Land nicht war.
„Wenn die ausländische Gesellschaft Absicht hatte, eine aktive Tätigkeit in der Ukraine auszuüben, konnte sie immer hier ein Tochterunternehmen gründen oder erwerben, eine Zweigniederlassung eröffnen, die berechtigt sind die laufenden Konten zu eröffnen“, sagte er, dabei betonte, dass die geltende Beschränkung auf Eröffnung der Konten für ausländische Gläubiger ziemlich bemerkbar war.
G. Aslanian wies darauf hin, dass nach der Abschaffung der Beschränkung auf Eröffnung der Konten der ausländische Gläubiger die Möglichkeit bekommt, nicht auf dem Papier, sondern tatsächlich eigene Pfänder bezüglich des Geldeingangs in Griwna auf die Konten der Ansässigen zu veräußern oder den Erlös aus Verträgen in Griwna zwischen den Ansässigen der Ukraine zu erhalten“.
Außerdem ist dem Gläubiger auch die Möglichkeit wichtig von dem ukrainischen Versicherer beim Verlust des finanzierten Projekts unmittelbar als Begünstigter die Versicherungsentschädigung zu erhalten.
„Früher waren diese Absicherungsinstrumente für ausländische Gläubiger äußerst beschränkt. Und jetzt wurde dies dank der neuen Währungsregelung und der Möglichkeit der Eröffnung der laufenden Konten in der Ukraine möglich. Demzufolge haben die neuen Regeln die Möglichkeiten der lokalen und ausländischen Gläubiger tatsächlich gleichgemacht eigene Forderungen an den Schuldner zu befriedigen“, so der Jurist.
Die Rechtsanwältin des internationalen Departements der Anwaltskanzlei K.A.C.Group Frau Ekaterina Tkatschenko wies im Gegenzug darauf hin, dass es dank der Neuerung bei der Änderung des Namens der juristischen Person nicht erforderlich ist, die geltenden Konten abzuschließen. Auch es wird die Vorlegung von den Bankkunden der Unterschriftskarte bei der Eröffnung der Konten abgeschafft, die Anweisung wird nur von den Personen erteilt, die laut Gesetzgebung darauf Recht haben.
Nach ihrer Einschätzung schätzen die Neuerungen in erheblichem Maße die ausländischen Unternehmer ein, die die Konten in der Ukraine mit dem Ziel der Erzielung von Depositenzinsen eröffnen, weil in der Ukraine der Zinsensatz bei den Depositen ziemlich hoch ist.
„Unsere ausländischen Kunden eröffnen meistens die Konten in den ukrainischen Banken mit dem Ziel der Kapitalanlage in lokale Immobilien, in Produktionsaktivs und Gesellschaftsrechte“, wies E. Tkatschenko hin.
Der geschäftsführende Partner der Anwaltskanzlei RI-Group Herr Aleksandr Keer wies seinerseits auch hin, dass die Neuerung der NBU „dem bedeutenden Schritt zur Liberalisierung der Währung in der Ukraine ist“.
„Dem makroökonomischen Effekt von dieser Entscheidung wird ganz sicher die Verbesserung des Investitionsklimas, die Heranziehung der Investitionen in die Ukraine. Laut dem Dokument erscheint bei den Ausländern die Möglichkeit sowohl die Konten in unseren Banken zu eröffnen, als auch die Zahlungen in Griwna zu leisten, und dies beschleunigt die Geldbewegung wesentlich, baut viele bürokratische Hemmnisse ab, vereinfacht die Business-Führung auf unserem Territorium“, sagte er.
Laut neuen Bestimmungen der Vorschrift erscheint bei den ausländischen Gesellschaften die Möglichkeit in den ukrainischen Banken die Konten zu eröffnen, die Zahlungen in Griwna zu leisten (zu investieren), was die Geldbewegung und die Business-Führung auf dem Territorium der Ukraine im Ganzen wesentlich vereinfacht und beschleunigt.
Laut neuen Regeln werden die Konten der Nichtansässigen mit dem Ziel der Feststellung der Mantelverwendung geprüft und ausgewertet, dabei werden solche Prüfungen die Holdingsgesellschaften oder ihrer korporativen Unternehmen nicht betreffen, unter Voraussetzung, dass die Eigentumsstruktur von Holdingsgesellschaft transparent ist und erlaubt, die wirtschaftlich Berechtigten von Eigentümern (Controller) festzustellen, und die wirtschaftliche Tätigkeit solcher juristischen Person ermöglicht die vollständige Erfassung ihres Charakters.
Zugleich nach der Meinung von A. Keer „führen die Novationen der NBU zur sofortigen Steigerung der ausländischen Investitionen in unser Land nicht, weil wir alle jetzt den Geiseln des langen Wahlzyklus wurden (Präsidentschafts- und Parlamentswahl im Jahr 2019), aber für das hier schon tätige ausländische Business ist dieser Schritt von NBU dem fetten Pluszeichen und der Richtung nach den qualitativen Veränderungen im Land“.
Wie bereits berichtet, gab die NBU die Möglichkeit den neuen Subjekten des Finanzmarkts der Ukraine – den juristischen Personen, die nichtansässig sind, darunter den ausländischen Investmentfonds und den Fondsgesellschaften, die im Namen solcher Investmentfonds handeln, die Konten zu eröffnen.
Das Recht der Eröffnung der Konten in den ukrainischen Finanzeinrichtungen und der Abwicklung durch solche Konten der Währungsgeschäfte von den juristischen Personen, die in der Ukraine nichtansässig sind, wird durch die Gesetze „Über die Währung und Währungsgeschäfte“ und „Über Vornahme der Änderungen in einige Gesetze der Ukraine hinsichtlich der Förderung der Heranziehung von ausländischen Investitionen“, sowie durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union vorgesehen.
Im Zusammenhang damit erneuerte NBU die Vorschrift über das Verfahren der Eröffnung und des Abschlusses der Konten der Bankkunden und der Korrespondenzkonten der Banken – von den Ansässigen und Nichtansässigen.
Die neue Fassung dieses Dokuments, die auf der Seite der Zentralbank bekanntgemacht ist, wurde durch den Beschluss ihres Vorstands vom 01. April 2019 Nr. 56 „Über Vornahme der Änderungen in einige normative Rechtsakte der Nationalbank der Ukraine“ bestätigt und tritt seit 04. April 2019 in Kraft.

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