Business news from Ukraine

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass das Unternehmen M.S.L. in der Ukraine keine wirksamen Rechtsbehelfe für seine Beschwerden hat

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass das Unternehmen M.S.L. über keine wirksamen Rechtsmittel für seine Beschwerden in der Ukraine verfügt. Diese Entscheidung ist die erste Entscheidung in der Praxis des EGMR gegen die Ukraine hinsichtlich der Anwendung von Sanktionen gemäß dem ukrainischen Gesetz „Über Sanktionen”.

Wie Elvira Lazarenko, Partnerin der Anwaltskanzlei Barristers, der Agentur „Interfax-Ukraine“ mitteilte, hat der EGMR am 16. Oktober 2025 die entsprechende Entscheidung in der Rechtssache „M.S.L., TOV gegen UKRAINE“ am 16. Oktober 2025 veröffentlicht (https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-245275%22]}).

Lazarenko merkte an, dass „sich heute eine ziemlich etablierte Praxis der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs in „Sanktionsfällen“ herausgebildet hat, in der von einer begrenzten Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen staatlicher Stellen über die Verhängung von Sanktionen aufgrund der Ermessensbefugnisse des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats der Ukraine und des Präsidenten der Ukraine in Fragen der nationalen Sicherheit die Rede ist“.

„Diese Praxis hat seit langem Kritik von Juristen hervorgerufen, da sie einen faktischen Verzicht der ukrainischen Gerichte auf die Überprüfung der tatsächlichen Gründe für die Verhängung von Sanktionen, d. h. einen Verzicht auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung, darstellt. Die Entscheidung „M.S.L., TOV v. UKRAINE“ ist insofern wichtig, als sie Fragen zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen durch ukrainische Gerichte und zur Möglichkeit der Beurteilung der Wesentlichkeit von Risiken durch die Gerichte aufwirft, die gemäß dem ukrainischen Gesetz „Über Sanktionen“ als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen Personen dienen“, sagte sie.

Lazarenko erinnerte daran, dass es in der Rechtssache „M.S.L., TOV gegen UKRAINE“ die Anfechtung der Sanktionen durch das Unternehmen „M.S.L.“ betraf, die gegen es durch einen Beschluss des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine verhängt und 2015 durch einen Erlass des Präsidenten der Ukraine in Kraft gesetzt worden waren, wobei die Geltungsdauer der Sanktionen 2016 und 2017 durch Erlasse verlängert wurde.

Das antragstellende Unternehmen beanstandete, dass die Verhängung von Sanktionen, insbesondere die Sperrung von Vermögenswerten, einen Eingriff in seine durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention garantierten Rechte darstellte, da es ihm untersagt war, seine Vermögenswerte zu nutzen und darüber zu verfügen. Das antragstellende Unternehmen warf auch die Frage nach Artikel 13 der Konvention auf, da es über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Verletzung seiner Eigentumsrechte verfügte.

Auf nationaler Ebene wiesen die ukrainischen Gerichte die Klage des klagenden Unternehmens bezüglich des ersten Dekrets des Präsidenten der Ukraine ab, während das Unternehmen die Klagen bezüglich des zweiten und dritten Dekrets zurückzog.

„Die nationalen Gerichte wiesen die Klage des Unternehmens ab und weigerten sich, die tatsächlichen Gründe für die Verhängung der Sanktionen zu prüfen, wobei sie sich auf die Ermessensbefugnisse der Behörden beriefen, die die angefochtenen Entscheidungen getroffen hatten. Die Große Kammer des Obersten Gerichtshofs wies darauf hin, dass der Umfang und die Ergebnisse der vom Präsidenten vorgenommenen Bewertung der Risiken, die als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen das klagende Unternehmen dienten, außerhalb der gerichtlichen Überprüfung liegen, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, Entscheidungen in Fragen der nationalen Sicherheit und Verteidigung zu treffen“, erklärte die Juristin.

Sie merkte an, dass das Unternehmen in seiner Beschwerde an den EGMR insbesondere geltend gemacht habe, dass die nationalen Gerichte es versäumt hätten, Recht zu sprechen, da sie nicht geprüft hätten, ob die staatlichen Behörden ausreichende Gründe für die Verhängung von Sanktionen gehabt hätten und ob diese Gründe durch Beweise gestützt worden seien.

„Darüber hinaus beruhte die Einschränkung des Umfangs des Gerichtsverfahrens auf keiner Bestimmung des nationalen Rechts. Nach Ansicht des Unternehmens sollten die Ermessensbefugnisse des Präsidenten in Fragen der nationalen Sicherheit weder die gerichtliche Überprüfung durch die nationalen Gerichte einschränken noch die Gerichte von der Pflicht entbinden, die Gründe für Sanktionen gemäß dem Sanktionsgesetz zu überprüfen“, sagte Lazarenko.

Die Juristin wies darauf hin, dass der EGMR seinerseits festgestellt habe, dass in den Entscheidungen der nationalen Gerichte eine inhaltliche gerichtliche Bewertung der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen gegen das antragstellende Unternehmen fehle. Insbesondere habe der Oberste Gerichtshof seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Entscheidung des NSDC und der erste Erlass des Präsidenten den formalen Anforderungen des Sanktionsgesetzes entsprachen, und sei nicht auf den Inhalt der Vorwürfe des SBU gegen das antragstellende Unternehmen eingegangen.

„Da die Gerichte nicht geprüft haben, ob der erste Erlass des Präsidenten eine solide faktische Grundlage hatte, kam der EGMR zu dem Schluss, dass eine solche gerichtliche Überprüfung nicht als ausreichende Verfahrensgarantie gegen Willkür angesehen werden konnte. Dementsprechend erkannte der EGMR die Beeinträchtigung des Rechts des antragstellenden Unternehmens auf friedlichen Besitz seines Eigentums als rechtswidrig an“, sagte sie.

Darüber hinaus wies Lazarenko darauf hin, dass der EGMR unter Berufung auf seine Schlussfolgerung, dass es keine angemessenen Verfahrensgarantien gegen Willkür während der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen gab, sowie auf die Unwirksamkeit der Beschwerden des Unternehmens bei der SBU zu dem Schluss gekommen sei, dass das antragstellende Unternehmen keine wirksamen Rechtsbehelfe für seine Beschwerden habe.

„Angesichts des festgeschriebenen Status der Praxis des EGMR als Rechtsquelle erwarten wir eine angemessene Reaktion auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache „M.S.L., TOV gegen die Ukraine“ seitens des Kassationsverwaltungsgerichts und der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs als Gerichte erster und zweiter Instanz, die für die Überprüfung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen zuständig sind“, fasste die Juristin zusammen.

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In Deutschland ist die Zahl der ukrainischen Staatsbürger, die Schutz suchen, um ein Vielfaches gestiegen

Die Zahl der Menschen aus der Ukraine, die in Deutschland Schutz suchen, ist in den letzten Wochen deutlich gestiegen, berichtet Die Welt am Mittwoch.

Wie die Zeitung schreibt, hat die Aufhebung des Ausreiseverbots für wehrfähige ukrainische Männer im Alter von 18 bis 22 Jahren zu einem Anstieg der Asylanträge dieser Gruppe geführt.

„Die Zahl der Anträge ist von etwa 100 pro Woche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf etwa 1000 pro Woche gestiegen“, erklärte die Pressesprecherin des Bundesinnenministeriums.

„Derzeit lässt sich noch nicht abschätzen, wie vorübergehend dieses Phänomen ist“, fügte sie hinzu.

Nach den vorliegenden Informationen ist die Gesamtzahl der Menschen aus der Ukraine in Deutschland im Laufe des Sommers gestiegen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden im Mai 7961 Ukrainer über das Registrierungssystem Free verteilt, im August 11 277 und im September 18 755. Im Gegensatz zu Asylbewerbern erhalten Personen, die Schutz aus der Ukraine suchen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die ihnen sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen gewährt.

Quelle: https://www.welt.de/politik/ausland/article68ee019f0a0257c8ba896870/ukraine-krieg-kleine-gruene-maennchen-an-russisch-estnischer-grenze-gesichtet-mehr-bewegungen-als-ueblich.html

 

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Sprecher des US-Repräsentantenhauses will Gesetzentwurf zum Schutz von Trump verabschieden

Der Sprecher des US-Repräsentantenhauses, Mike Johnson, und seine Anhänger bemühen sich um eine Abstimmung über einen Gesetzentwurf zur Beendigung der politischen Verfolgung, der darauf abzielt, die Loyalität zum ehemaligen Präsidenten Donald Trump zu zeigen, berichtet Axios.

„Laut zwei Gesetzgebern und zwei weiteren GOP-Quellen, die mit der Situation vertraut sind, fordert Johnsons Führungsteam Unterstützung für das Gesetz zur Beendigung politischer Verfolgung“, heißt es in dem Bericht.

Dies sei eine direkte Reaktion auf das Urteil eines Geschworenengerichts in New York, das Trump in allen 34 Anklagepunkten der Dokumentenfälschung für schuldig befand.

Das Portal schreibt, die Verabschiedung des Gesetzes zeige, „wie sehr die republikanische Führung im Repräsentantenhaus Trump unterstützen will“. Nach Ansicht der republikanischen Führung ist der ehemalige Präsident Opfer eines Scheinprozesses geworden, der seine Chancen auf eine Wiederwahl verringern soll.

Axios geht davon aus, dass der Gesetzentwurf, selbst wenn er vom Repräsentantenhaus gebilligt wird, keine Chance hat, im Senat, der von den Demokraten kontrolliert wird, berücksichtigt zu werden.

Wie in der Publikation erläutert, kann das Staatsoberhaupt nur auf Bundesebene verurteilte Personen begnadigen. Selbst wenn Trump erneut Präsident wird, kann er also das Urteil des New Yorker Gerichts nicht aufheben. Der Gesetzentwurf könnte es Trump im Falle seiner Verabschiedung ermöglichen, die Anklage an ein Bundesgericht zu verweisen, mit der Möglichkeit einer weiteren Begnadigung im Falle eines Schuldspruches.

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Deutschland liefert der Ukraine Luftabwehrsysteme zum Schutz der Getreidelieferungen

Die deutschen Behörden beabsichtigen, zusätzliche Luftabwehrsysteme in die Ukraine zu schicken, um die Getreideexporte des Landes zu schützen, berichtete Bloomberg am Mittwoch unter Berufung auf Quellen.

„Sie sagten unter der Bedingung der Anonymität, dass Berlin ein zusätzliches IRIS-T Luftabwehrsystem und mehr als ein Dutzend Gepard-Systeme liefern wird, um die Transporte entlang der ukrainischen Südküste nach Rumänien zu schützen“, so die Agentur.

Diese Waffen sollen bis Ende des Jahres in der Ukraine eintreffen, weitere IRIS-T sollen folgen, sobald sie von Deutschland produziert werden.

Die Quellen machten keine Angaben darüber, welche Routen diese Luftabwehrsysteme abdecken werden oder welche anderen Fähigkeiten Berlin in das neue Hilfspaket für die Ukraine einbeziehen könnte.

Der deutsche Bundestagsabgeordnete Markus Faber bestätigte, dass die Ukraine zusätzliche IRIS-T- und Gepard-Systeme sowie Munition erhalten werde, nannte aber keine Einzelheiten.

Nach Angaben von Bloomberg hat das Gepard-System eine Reichweite von 4 km, während das IRIS-T-System eine Reichweite von bis zu 40 km hat. Luftabwehrsysteme können zum Schutz von Hafeninfrastrukturen, beim Verladen von Getreide auf Schiffe und auf See eingesetzt werden.

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WERCHOWNA RADA VERABSCHIEDETE DAS GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VON UKRAINISCHEN WÄLDERN MIT DEN BERICHTIGUNGEN VOM PRÄSIDENTEN

Werchowna Rada verabschiedete das Gesetz Nr. 5495 „Über den Schutz von ukrainischen Wäldern und Vorbeugung von unzulässiger Rundholzausfuhr“ mit den Berichtigungen vom ukrainischen Staatsoberhaupt. Das Gesetz regelt feste Kriminalisierung des Schwarzhandels mit Rundholz und beschränkt den inländischen Verbrauch von Rundholz auf 25 Mio. Kubikmeter pro Jahr.
Der Gesetzesentwurf mit den Berichtigungen vom Präsidenten, die den Satz über das Exportverbot von Brennholz ausschließen, wurde von 246 Volksabgeordneten befürwortet.
Wiktor Galasjuk, der Vorsitzende vom Profilausschuss bei Werchowna Rada, meint, dass das Parlament auf diese Frage zurückkommen und die Möglichkeiten finden soll, wie das Exportverbot von Brennholz aufrechterhalten werden kann, denn Rundholz wird aus der Ukraine genau in Form von Brennholz ausgefahren.
Wie es schon mitgeteilt wurde, verabschiedete Werchowna Rada den Gesetzesentwurf Nr. 5495, der insbesondere den Inlandsverbrauch auf 25 Mio. Kubikmeter pro Jahr beschränkt und den Brennholzexport sperrt. Die betreffenden Änderungen wurden vor der zweiten Lesung vorgenommen.
Darüber hinaus wurde die administrative und strafrechtliche Verantwortung für illegalen Holzeinschlag mit weiterem Export ohne Zollabfertigung (Schwarzhandel) verstärkt.
Ins Gesetzbuch der Ukraine über Ordnungswidrigkeiten wird der Satz hinzugefügt, nach dem der illegale Holzeinschläge und Beförderung, Lagerung von widergesetzlich abgeholzten Bäumen die Bußgeldverhängung in Höhe von 15 bis 30 Steuerfreibeträgen für die Bürger und in Höhe von 75 bis 150 Steuerfreibeträgen für Beamte nach sich ziehen. Der Steuerfreibetrag belief sich auf 17 Hryvna. Die geltende Gesetzgebung setzt die Bußgeldverhängung in Höhe von 5 bis 10 und von 7 bis 12 Steuerfreibeträgen entsprechend.
Die zweite Rechtsverletzung binnen einem Jahr zieht sich die Bußgeldverhängung für die Bürger in Höhe von 30 bis 60 Steuerfreibeträgen, für die Beamten – von 300 bis 600 Steuerfreibeträgen nach.
Nach der Vornahme von Änderungen ins Strafgesetzbuch der Ukraine wird die Beförderung von Rohholz oder Schnittholz über die ukrainische Zollgrenze ohne Zollabfertigung oder Vermeidung der Zollabfertigung mit Freiheitsentzug von drei bis fünf Jahren gestraft.
Dieselbe wiederholt oder nach vorheriger Absprache durch die Personengruppe oder vom Beamten mit der Ausnutzung einer Amtsstellung begangenen Handlungen werden mit Freiheitsentzug von fünf bis 10 Jahren und Verlust der Amtsfähigkeit und Vermögenseinziehung gestraft.
Die durch die organisierte Personengruppe oder in besonders großem Ausmaß begangenen Handlungen werden mit Freiheitsentzug von 10 bis 12 Jahren und Verlust der Amtsfähigkeit und Vermögenseinziehung gestraft.
„Der ukrainische Präsident unterstützt ganz und gar die Verstärkung der strafrechtliche Verantwortung für Schwarzhandel mit Holz.  Aber er ist gegen die Lobbyschemen, die ins Gesetz zwischen der ersten und zweiten Lesung eingebracht wurden. Es geht um die Sätze, die im Widerspruch mit dem Abkommen über Freihandelszone zwischen der Ukraine und EU stehen“, teilte der Pressedienst der Administration vom Präsidenten.

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