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DER GESETZESENTWURF VOM FINANZMINISTERIUM ÜBER CASHBACK ERMÖGLICHT DIE HERAUSNAHME VON HOCHPREISSEGMENTWAREN AUS DEM SCHWARZUMSATZ

Die durch das Finanzministerium vorgeschlagenen Änderungen zum Steuergesetzbuch betreffend der Anwendung von den Registrierkassen im Handel, Gaststättenwesen und Servicebereich (Gesetzesentwurf über „Cashback“) ermöglichen die Herausnahme von den Hochpreissegmentwaren aus dem Schwarzumsatz, meint die Oberjuristin der juristischen Firma „Evris“ Katerina Breduljak.
„Die Verabschiedung von diesem Gesetzesentwurf sorgt für rechtliche Rahmenbedingungen und ermöglicht die Einführung von den Lösungen zur Herausnahme von Bargeld und Hochpreissegmentwaren aus dem Schwarzumsatz, was wiederum die Vereinnahmung als Haushaltsmittel vergrößert und die Missbräuche im vereinfachten Besteuerungssystem verringert“, sagte sie gegenüber der Agentur „Interfax-Ukraine“.
Die Juristin betonte, momentan soll ein Verkäufer im Rahmen der Streit zwischen den Verkäufern und Kunden wegen der mangelhaften Waren die Warenqualität beweisen und prüfen. Mangels des Kaufvertrags gilt der Abrechnungsbeleg (Quittung, Bon, Kassenzettel usw.) als Beweis, dass die Waren gekauft und gezahlt wurde, wenn ein Gerichtsstreit mit einem unlauteren Verkäufer entsteht.
Frau Breduljak verwies darauf, dass die Anzahl von Einzelunternehmer, die als Subjekte vom vereinfachten Besteuerungssystem sind, benutzen keine Registrierkasse.
„Diese wurden durch die mittelständische und Großunternehmen angewandt. Demzufolge werden die erklärten Einnahmen zu niedrig angesetzt. Darüber hinaus sollen die Bürger ihre eigenen Interessen auch schützen und werden die betreffenden Schriftsätze über die Verletzung an die Überwachungsstellen richten“, meint die Juristin.
Nach ihrer Aussage hilft die Initiative vom Finanzministerium „einen Mechanismus zur Entschädigung vom Anschaffungspreis an die Kunden, die die Verletzung bei der Zahlung von Waren im Wert von 50 steuerfreien Einkünfte von Bürgern feststellen.
Wie es schon mitgeteilt wurde, schlug das Finanzministerium der Ukraine vor, einen Anschaffungswertteil an die Käufer entschädigen (so genannte „cashback“), falls der Verkäufer ein Verrechnungsverfahren beim Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen, die teurer als 50 steuerfreien Einkünfte sind (850 UAH), verletzte. Der auf der Webseite am Montag veröffentlichte Gesetzesentwurf setzt die Strafe vom Verkäufer in Höhe von 200% vom Wert der verkauften Waren bzw. Dienstleistungen im ersten Verletzungsfall und 500% – in den nächsten Verletzungsfällen fest.

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