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Für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer im Falle der Vernichtung von Waren ist eine Bescheinigung über höhere Gewalt von der Ukrainischen Industrie- und Handelskammer erforderlich

Die Staatliche Steuerbehörde der Ukraine (DPS) hat daran erinnert, dass im Falle der Zerstörung oder des Verlusts von Waren aufgrund höherer Gewalt während eines Kriegszustands oder eines Ausnahmezustands eine Befreiung von der Mehrwertsteuer (MwSt.) möglich ist.

Auf der Website der Behörde wird darauf hingewiesen, dass gemäß Absatz 32¹ von Unterabschnitt 2 des Abschnitts XX des Steuerkodex der Ukraine (PKU) Waren, die vom Steuerpflichtigen zur Verwendung in steuerpflichtigen Umsätzen erworben wurden, aber infolge höherer Gewalt verloren gingen, nicht als in nicht steuerpflichtigen Umsätzen oder außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet gelten. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige keine Mehrwertsteuerverbindlichkeiten gemäß Art. 198 Abs. 198.5 des Steuerkodex der Ukraine (PKU) berechnen.

Gleichzeitig betonte die Behörde, dass diese Regelung nur bei Vorliegen entsprechender Belege in Anspruch genommen werden kann. Zu diesem Zweck muss der Steuerpflichtige über Primärbelege verfügen, die die Vernichtung oder den Verlust der Waren bestätigen, sowie über eine Bescheinigung über höhere Gewalt, die von der Industrie- und Handelskammer der Ukraine (IHK) oder einer befugten regionalen IHK innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt wurde. Das Vorliegen einer solchen Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung.

Darüber hinaus wies der Staatliche Steuerdienst darauf hin, dass die Mehrwertsteuerbeträge, die beim Erwerb von später vernichtetem Vermögen in die Steuergutschrift einbezogen wurden, nicht in die Berechnung des Betrags der Haushaltsrückerstattung einfließen. Sie werden bis zu ihrer vollständigen Tilgung der Steuergutschrift des nächsten Berichtszeitraums zugerechnet.

Quellen: https://tax.gov.ua/media-tsentr/novini/1038742.html

 

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